2023 wurde die „EU-Hinweisgeber-Richtlinie“ (Richtlinie EU 2019/1937), auch Whistleblower-Richtlinie genannt, mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in nationales Bundesrecht umgesetzt.
Als interne Meldestelle gemäß §12 HinSchG und dem Vertraulichkeitsgebot gemäß §8 HinSchG unterliegend wurde für das Unternehmen Wachschutz WKS GmbH mit dem Bundesanzeiger Verlag GmbH eine externe Stelle benannt, damit Beschäftigte, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte (vermeintliche) Missstände in unseren Unternehmen geschützt melden können. Diese ist über die folgenden Meldekanäle erreichbar:
Portal: https://wachschutzwks.hinweisgeberportal.de/
Hotline: 0800-1234-205 (Mo – Fr, 8-18 Uhr)
Mail: hinweisgeberportal@bundesanzeiger.de
Post/Besuch: Hinweisgeberdienst
c/o Bundesanzeiger Verlag GmbH
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln
Besuch: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Um Hinweise sinnvoll bearbeiten zu können sollten folgende Informationen mitgeteilt werden:
– Ort und Zeitpunkt (Datum/Uhrzeit/Zeitraum) des Vorkommnisses
– Beteiligte Personen (Betroffene/Opfer, Handelnde/Täter, Zeugen) und die eigene Rolle
– Beschreibung des Sachverhaltes
– bereits erfolgte Maßnahmen
Rechtshinweis:
Als seriöser und vertrauensvoller Dienstleister ist die Wachschutz WKS Geschäfts-führung an der Aufdeckung und Abstellung nicht regelkonformer Vorgänge interessiert und unterstützt daher die Intention des Hinweisgeberschutzgesetzes. Dennoch sehen wir es als hilfreich an, auch auf die Folgen unwahrer oder sinnverstellter Meldungen hinzuweisen.
Dazu einige Textauszüge aus dem Hinweisgeberschutzgesetz:
§9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
(1) Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
§32 Offenlegen von Informationen
(2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.
§38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
§40 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt.
Bevor Hinweisgeber die hier genannte Meldestelle kontaktieren möchten wir jedoch anregen, folgende alternative Möglichkeiten der Mitteilung Ihres Hinweises zu prüfen und ggf. wahrzunehmen:
– persönliche und vertrauliche Kontaktaufnahme mit der Geschäfts- oder Einsatzleitung der Wachschutz WKS GmbH per Mail, Telefon oder postalisch
In den meisten Fällen wird eine direkte Ansprache verantwortlicher leitender Beschäftigter ausreichende Möglichkeiten der Klärung von Fragen, Missverständnissen oder Problemen bieten und nicht ein rechtlich komplexes und aufwendiges Verfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz benötigen (z.B. arbeitsrechtliche Fragen zu Tarifverträgen, Lohnabrechnungen etc.).